Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Im Jahr 2001 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen, dass ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen entwickelt werden soll. Bereits am 13. Dezember 2006 wurde sowohl die UN-BRK als auch das dazugehörige Zusatzprotokoll von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen. Grundlegend für die UN-BRK ist der Inklusionsgedanke. Dieser bedeutet, dass Menschen mit Behinderung von Anfang an zur Gesellschaft gehören und ihnen ein Recht auf Teilhabe zusteht. Ziel der UN-BRK ist es, die Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderung zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Am 30. März 2007 wurden die UN-BRK und das dazugehörige Zusatzprotokoll von Deutschland unterzeichnet. Nachdem das Ratifikationsgesetz im Dezember 2008 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, trat es am 01. Januar 2009 in Kraft. Nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in New York im Februar 2009 und nach Ablauf der 30-Tage-Frist sind die UN-BRK und das dazugehörige Zusatzprotokoll seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich. Für die innerstaatliche Überwachung der UN-BRK wurde in Deutschland das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) benannt. Es berät einerseits die Bundesregierung, den Bundestag oder Organisationen zu Fragen in Bezug auf die UN-BRK und andererseits tätigt es Vorschläge und Empfehlungen zur Durchführung der UN-BRK (vgl. ebenda). Bis heute haben neben Deutschland 152 Staaten die UN-BRK unterzeichnet und sich damit verpflichtet diese in die nationale Gesetzgebung zu übertragen.
Insgesamt umfasst die UN-BRK 50 Artikel, die sich intensiv mit alltäglichen Themen auseinandersetzen. Dies geht einher mit dem sehr frühen Einbezug von Menschen mit Behinderungen in die Verhandlungen der UN-BRK, um so zu präzisen und sehr konkreten Regelungen zu gelangen. So beinhaltet die UN-BRK allgemeine Grundsätze, wie bspw. die Chancengleichheit, die Nichtdiskriminierung, die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft (Artikel 3), aber auch Artikel, die sich auf bestimmte spezifische Lebensbereiche und -situationen beziehen. Menschen mit Behinderungen sollen bspw. die Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Leben erhalten. Sie sollen so selbst entscheiden können, wo und mit wem sie zusammen leben möchten, um nicht der Verpflichtung zu unterliegen, in besonderen Wohnformen leben zu müssen (Artikel 19). Ähnlich verhält es sich mit der Bildung. Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass Niemand aufgrund von Behinderungen vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen wird (Artikel 24). Zudem soll ihnen die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben ermöglicht werden, entweder durch direkte Teilnahme oder durch frei gewählte VertreterInnen (Artikel 29). Des Weiteren spielt auch die Barrierefreiheit eine wichtige Rolle in der UN-BRK. Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Feststellung und Beseitigung von Zugangsbarrieren und –hindernissen bei Gebäuden, Transportmitteln, Schulen, medizinischen Einrichtungen und Arbeitsstätten, aber auch bei Kommunikations-, Informations- und anderen Diensten (Artikel 9). Ebenfalls sind die Beschilderungen in öffentlichen Gebäuden in Brailleschrift und leicht verständlicher Form anzubringen und die Bereitstellung von Personen zum Führen, Vorlesen oder zur professionellen Übersetzung der Gebärdensprache zu organisieren, um den Zugang zu öffentlichen Gebäuden zu erleichtern und zu ermöglichen (Artikel 9). Zudem ist die Unterzeichnung (Artikel 41) und das Inkrafttreten (Artikel 45) der UN-BRK selbst in eben dieser schriftlich festgehalten. Auch der Bereich der Bildung wird in der UN-BRK ausführlich dargelegt, worauf im Folgenden genauer eingegangen werden soll.
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Quellen:
AKTION MENSCH e.V. (o.J.): Was ist Inklusion? http://www.aktion-mensch.de/inklusion/was-ist-inklusion.php
– Aktualisierungsdatum 22.01.2013
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMAS) (2009): Menschenrechtsübereinkommen über die Rechte behinderter Menschen. http://www.bmas.de/DE/Themen/Teilhabe-behinderter-Menschen/Politik-fuer-behinderte-Menschen/Uebereinkommen-der-Vereinten-Nationen/rechte-von-menschen-mit-behinderungen-langtext.html;jsessionid=7AC2DBEDF6A7275686C5C7035BB02F19
– Aktualisierungsdatum 21.01.2013
BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMAS) (2011): Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. In: BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (BMAS) (2011): Ratgeber für Menschen mit Behinderung. Berlin: Eigenverlag. S. 558-584
GROßKREUTZ, Henning (2009): Die UN-Konvention. http://www.behinderten
beauftragter.de/DE/Koordinierungsstelle/UNKonvention/UNKonvention.html
– Aktualisierungsdatum 21.01.2013
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